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Chronik

Chronik der St. Johannes Schützenbruderschaft 1653 e.V. Salzkotten

Foto Buch Kohlenberg 1

Herausgeber Hans Kohlenberg
33154 Salzkotten, Simonstraße 7
Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers erlaubt!
(Auflage ist leider vergriffen!)


1.Ursprung des Schützenwesens

Solange Menschen sesshaft sind, das Nomadentum aufgegeben und einen bleibenden Siedlungsraum gewählt haben, gibt es „Schützen“. Der Begriff Schütze setzt voraus, das etwas zu schützen = zu verteidigen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, im gleichen Moment, da man einen eigenen Lebensraum hat, ein Ernährungs- und Betätigungsfeld für sich selbst, für die Familie, für die Siedlungsgemeinschaft. Es ist eine naturgegebene Eigenschaft des Menschen, zunächst sich selbst und daraus resultierend seine Familie und sein Hab und Gut zu schützen.
Ausgehend von dieser weitesten Auslegung des Begriffs „Schütze“ wird jede Familien- und Siedlungsgemeinschaft ihre Schützen gehabt haben. In einer Siedlungsgemeinschaft wird man auch davon ausgehen können, dass diese nicht lange Zeit ohne Organisation blieb, vielmehr dürfte sich von selbst ein organisatorischer Aufbau in den Personen, ihren Aufgaben und ihrer Ausrüstung ergeben haben, der im Laufe der Jahrhunderte konkrete Formen annahm.
Diese einleitenden Gedanken ebnen den Weg zu der Erkenntnis, dass das Schützenwesen eng verknüpft ist mit der Heimat, dem Dorf, der Stadt. Als die Siedlungsplätze größer wurden, wuchs gleichzeitig das Bedürfnis nach mehr Schutz, zumal die Lebensräume eingeengt und damit die Berührungspunkte mit den Nachbarn sich vermehrten, im Gefolge auch die Interessenskonflikte. Der Schwächere musste dem Stärkeren weichen, sich ihm unterordnen; aus der Sippe entwickelte sich der Volksstamm mit gleichen Gewohnheiten. Bei Streitigkeiten der Stämme gegeneinander wurden der Herzog (der den Heerzug führte) oder der Fürst (der erste, der Anführer) gewählt, die nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen vielfach ihre Führungsposition beibehielten, bei Aufkommen der Königreiche diesen wiederum eingegliedert wurden bzw. sich eingliederten mit mehr oder weniger beibehaltenen Rechten und Machtbefugnissen.
Aus dem Schutz- und Verteidigungsgedanken neben mehreren anderen hier nicht interessierenden Kriterien kommt es zu Städtegründungen mit Befestigungsanlagen. Das Bedürfnis nach Befestigungsanlagen wächst ab dem 10 Jahrhundert und erreicht seinen Höhepunkt im 12. und 13 Jahrhundert.

2. Erste Schützen in Salzkotten

Die Stadt Salzkotten wurde 1247 durch Fürstbischof Simon I. von Paderborn (1247 – 1277) gegründet. Er ließ das Siedlungsgelände mit einer Befestigungsmauer und Wehrtürmen umgeben. Wall und Wassergraben, gespeist im wesentlichen von der Heder, vervollständigten das Werk. Die Bewohner mehrerer umliegender Siedlungen mussten ihre bisherigen Behausungen aufgeben und sich in der Stadt ansiedeln. Hintergrund dieser Maßnahe waren die Grenzstreitigkeiten zwischen den Erzbischöfen von Köln und den Paderborner Bischöfen um den westlichen Teil der Grafschaft Hahold. Damit war Salzkotten gleichsam Bollwerk gegen Übergriffe der Kölner. Diese Feste galt es aber auch zu schützen, zu verteidigen. Für diese Aufgabe siedelte Fürstbischof Simon sogenannte Burgmannen in der Stadt an. Es handelte sich um adelige Herren, die damals schon mehr vom Kriegshandwerk bzw. vom Umgang mit Waffen verstanden und in Burgmannshäusern wohnten. 24 an der zahl sollen es gewesen sein, die wegen der übernommenen Aufgaben von verschiedenen Abgaben frei waren und obendrein von der Stadt mit Rentkorn entschädigt wurden. Unterstellt, dass Ihre Anzahl richtig überliefert ist, so waren 24 Personen nicht in der Lage, eine ganze Stadt zu verteidigen. Sie waren gehalten, aus der Bürgerschaft Männer zu rekrutieren, mit Waffen auszustatten und sie im Umgang mit Waffen zu schulen.
Hier kann und muß man, wenn der Begriff Schütze nicht zu eng ausgelegt wird, die ersten Schützen in Salzkotten annehmen, also unmittelbar nach der Stadtgründung. Beweise lassen sich dafür nicht erbringen, aber sicher dürfte sein, dass es sich hier nicht um fremde auswärtige Söldner handelte, sondern um Bewohner der Stadt, die ausgebildet wurden, um im Ernstfall ihre Heimat zu schützen.
In den Rahmen dieser Überlegungen passt auch die Feststellung, dass erste urkundliche Überlieferungen von Schützen in ihrer offiziellen Bezeichnung in Städten mit Verteidigungsanlagen zu finden sind, nicht aber in gleichaltrigen Siedlungen und Dörfern (siehe Geseke 1412, Büren 1490, Borgentreich 1502, Kleinenberg 1552). Dabei kann vielfach davon ausgegangen werden, dass diese frühesten Urkunden nicht nur Gründungs- sondern Bestätigungsurkunden waren, also die Existenz von Schützengilden oder Bruderschaften bereits voraussetzten. Eine Parallele dazu bietet die Feststellung, dass die Städte und später auch die Handwerkszünfte nach Amtsantritt eines neuen Bischofs sich um die Bestätigung ihrer Rechte und Privilegien unter dem Vorgänger bemühten.
Anders gelagert sind die Verhältnisse bei denen in Landgemeinden etwa ab Beginn des 18. Jahrhunderts gegründeten Schützengesellschaften, denen allerdings auch andere Aufgaben oblagen als die Verteidigung der Heimat, worauf später noch einzugehen sein wird.

3. Erste urkundliche Erwähnung von Schützen in Salzkotten

In den Niederlanden hatten sich im 15. Jahrhundert mehrere Provinzen zu sogenannten „Generalstaaten“ zusammengeschlossen, die sich 1588 als souverän erklärten. Ihre Reiterkorps fielen wiederholt raubend und plündernd in Westfalen ein. Das Paderborner Fürstbistum wurde besonders von einem Streifzug des Grafen Oberstein Ende 1590 heimgesucht, der sich über Delbrück, Anreppen, Scharmede, Bentfeld, Elsen, Wewer, Oberntudorf, Haaren, Böddeken und Geseke hinzog. Diese bösen Erfahrungen veranlassten Bischof Theodor (Dietich IV.) von Fürstenberg im Jahre 1595, als die Holländer sich abermals anschickten, Raubzüge nach Westfalen zu unternehmen, in einem Conförderationsvertrag allen Lehnsträgern des Bistums zu befehlen, zur Verteidigung des Landes Reiter und Fußvolk aufzustellen und in Neuhaus erscheinen zu lassen.
In dem Conförderationsvertrag unter Anordnung „Wie man dies Stift Paderborn vor stadischen und anderen Infällen vertheidigen möge“ heißt es für den Bereich Salzkotten u.a. , dass der „Gograf zu Salzkotten 2 Pferde“ und „Salzkotter Bürgermeister und Räthe 2 Pferde“ zu stellen haben. Aus so rekrutierten Pferden aus dem Hochstift sollen „5 Compagnien ist 500 Mann“ aufgestellt werden. Zusätzlich haben die Städte und Gemeinden als Fußvolk 6000 aufzustellen, so „7. Saltzkotten, Kerspell Verne und Enkhausen, Scharmede, Thüle, Upsprunge =1 Fahn = 300 Schützen“
Hier begegnet uns erstmals der Begriff Schützen im Raume Salzkotten, soweit urkundliche Überlieferungen bekannt sind. Interessant und auffällig ist, dass der Begriff Schützen in dem Conförderationsvertrag außer bei Salzkotten nur beim Amt Boke, Herrschaft Büren, Amt Wewelsburg sowie Amt Wünnenberg mit zugeordneten Dörfern verwendet wird, während ansonsten von „300 Mann an Bürgern und Handwerkern“ (Paderborn), „300 Mann“ (Delbrück u.a. ) oder „300 Soldaten“ (Upsprunge mit 13 weiteren Dörfern) die Rede ist.

4. Älteste bekannte Privilegurkunde der Schützen vom 20.4.1653

1648 hatte der unselige Krieg nach 30 Jahren Dauer sein Ende gefunden und im ganzen Lande Spuren hinterlassen. Salzkotten selbst war sehr hart betroffen. Es ist bemerkenswert, dass dennoch bereits 5 Jahre nach Kriegsende offensichtlich auf Anregung, jedenfalls aber unter Mitwirkung von Bürgermeister und Rat der Stadt der Fürstbischof Dietrich Adolf von der Recke (1610-1661) den Schützten in Salzkotten eine Privilegurkunde ausstellt, die folgenden Wortlaut hat:

„Deren Schützen Ordnung und Articulen der Stadt Salzkotten

Demnach diese Stadt Salzkotten in vorgewesenen boesen Kriegsjahren durch die feindtliche Schwedisch-Heßische armaden belagert, Eingenohmen, vberfallen, außgeplündert, mehisten theils abgebrand vnd vmbs leben gebracht worden seyn, dahero diese Stadt in Eußerste ruin vndt verderben gesetzt vndt gebracht worden ist ; all dieweilen sich aber die vbrig gebliebene bürger und gemeinheit nach allsolchen kläglichen Vberfall vundt Vnglück hinwieder samb weib vnd Kindern zusahmen gethaen, vndt vngern ihre Stadt vndt Vatterlandt verlaeßen wollen, welches alles dan bey damaligen wehrenden starken Kriegstroublen sowoll, alß auch auff heutige Stunde ein überauß groeses gekostet, daß also diese Stadt Saltzkotten behuff heutige Zeit erhalten sey, dafür hatt man dem allmechtigen Gott auß grund des hertzen dank zu sagen.
Wan sich nuhn vnsere vbrig gebliebene alte Burgere gar woll zu entsumen, vndt zu berichten wißen. Daß sechszig schüttzen auß dero burgerey genohmen seyn, so den zeitigen Landesfürsten, dieser Stadt vndt gantzen Vaterland zu Ehren, gleich anderen benachbarten Städten vnd Dörfferen, auff gebott vndt verbott, bey nacht vndt tagh, wie es auch die occasin oder gelegenheit geben kann oder magh, in allem gehorsamblich dienen vndt auffwarten mueßten, welches dazu vnser gdigster, fürst vndt herr, gleich auch Bürgermeister vndt Rath dieser Stadt Salzkotten, in gnädigsten belieben vndt guetachten erwogen, daß die Schützen in Städten und Dörffern dieses Stiffts Paderborn hinwieder angeordnet vndt gesetzt werden sollen, welchen man dan also gehorsamblich nachzuleben für Eine hohe nothurfft wegen tragenden Aydt vndt pflicht halber erachtet haben.
Damit sich aber nun die neuhe gesetzte vndt angeordnete schüttzen in Zahl von sechszig man wißen mögen, wie vndt welcher gestalt sie sich friedgehorsam vnd bestendiglich zu halten haben mögen, werden Ihnen nachfolgende articulen zu halten vorgeschrieben.

  1. Erst vndt anfenglich soll ein angesetzter Schüttze mit einer ohnstraefflichen Büxe, mit einem halben pfundt Pulver vndt Einem pfundt Kugelen allezeit versehen seyn, vndt in mangel dessen 3 rt. zur Straff geben.
  2. Die zeitlich angeordnete Scheffere, fendrich vndt führer der schüttzen sollen alle viertel jahr dero schüttzen gewehr fleißig zu besichtigen, gestalt es wohl gehalten vndt verwahret werde, schuldig seyn, vndt wan einer von den schüttzen straeffbahr befunden werden sollte, derselbe soll 1 thlr. Zur Straff geben.
  3. Drittens sollen die Schüttzen auff Maytag auf hiesigen Schüttzenplatz nach der Schieve vmb einen newen Hoit ad 2 thlr. Wehrt schießen, vndt wer nach gehaltaenen dreyen schüßen den tappen in der Schieven ahm negstenoffentlich schießen wirdt, derselbe soll den Hoit dafür haben, alle vier Hochzeiten neben allen schüttzen, die da folgen sollen in der procession vmb den Kirchhoeff, vndt wan die schüttzenzusahmen kommen, offentlich tragen, wan also auff gedachten Maytaggeschossen wirdt, soll Ein jedweder schüttzenbruder Ein halb kopfstücke ein vndt auffsetzen, davon die halbscheid nebst dem hoit dem könig ohne Einige vnkosten zufallen soll, die andere halbscheid aber eines Kleinoths dem Schütten zum besten angelegt vndt conserviert werden soll.
  4. Zum Vierten soll Ein jedweder schütte mitt Einem Ehrlichen kleide vndt Mantel bey der gesellschaft Erscheinen, wer aber solchen unterlaeßen würde, soll ½ Rthlr. Straff geben.
  5. Zum fünfftenm wan die schütteb beysahmen seyn, soll sich ein Jedweder des fluchens, schwerens, vnhöfflich oder schmähwörter gäntzlich enthalten bei straff 3 Rthlr.
  6. Zum sechsten, wan die schütten Eine beysahmenkunfft haben, vndt einer vnter Ihnen schlägerey oder sonsten vnruhe machen, vndt alßo den ersten schlag würklich thuen würde, derselbe 5 Rthlr. Geben solle.
  7. Zum Siebenden, wan auch beysahmenkunft vnter den schütten, alß auff Maytag, vndt anderen vorfallenden tagen gehalten werden, soll von zwolff Uhren zu Mittag biß auff den abendt vmb 9 Uhren sich keiner bey dem trunck lenger finden laeßen bey Straff 1 Rthlr.
  8. Zum achten. Es soll sich kein schüttenbruder verkühnen, mehr biers zu sich zu nehmen, alß Er in seinem leib vertragen könnte. Im fall deswegen vnhöfflichkeit entstehen sollte, soll die Straff ½ Rthlr. seyn.
  9. Zum neunten soll Ein jeder schützenbruder auf geheiß dero Scheffer drey töeten hier ohnweigerlich zu schenken verbunden seyn.
  10. Zum Zehnten. Daferne Einer so viel biers auff den tisch vnhöflicher weise stürzen würde, dass mans mit der handt, oder vnter den tisch gießen, dass dass es mit dem fueße nicht bedecken kann, gibt zur straffe 3 ß.
  11. Zum Elften, wan einer von den schütten mit zeitlichen todt abgehen würde, demselben sollen sie auff geschehenes gebott. Jedoch wan er bey hawß ist , zur begrägnüß folgen bey straff 3 Rthlr.
  12. Zum Zwolfften. Sechs von den jungen schützenbrüdern sollen den abgestorbenen mittbruder auß allerhand krankheiten auff gebott ohnweigerlich zum Kirchhoff tragen bey straff 3 Rthlr.
  13. Zum dreyzehnten sollen alle schüttenbrüder, wan allhier ein Pastor, Gografe, Bürgermeister, Kemmer oder Rathsverwandter mit todt abgehet, dero begräbnüß persöhnlich beywohnen, vundt zum kirchhoff begleiten helffen bei straeffe 1 Rthlr.
  14. Zum Viertzehnten, wan ein junger bürger in diese schütten gesellschaft von hiesiegen ehrbaren Rhat vndt scheffen ausgesehen und erwehlet wird, soll er dazu sich willig Erzeigen, im wiedrigen 5 Rthlr. zur Straff geben.
  15. Zum Fünffzehnten. Der vnter dieser Zahl dero 60 schütten erwehlet ist, soll Eines Rhatsherren Stelle und platz würdig seyn.
  16. Zum sechszehnten, wan sich nun ein oder anderer Schüttenbruder diesen vorgeschriebenen articulen nicht gemees verhalten, oder nicht williger weise den schefferen vndt officieren wiedersetzte, soll mitt Zuziehung des zeitlichen herrn Gogräffen, Bürgermeister vndt kemmeren nach befindung mitt doppelter Staeff belegt werden, davon die halbscheid Ihro hochfürstl. Gndn. Vndt die andere halbscheid Einem Ehrbaren Raht heiseselbsten zu- vndt anfelt.

anno 1653, 20 Aprilis

Wolrad Hake secrius´ ex mandato subser. Pro Copia concordante Conrad Schultze nts’ et secrius, scripsit et subscribsit.

Diese Urkunde verdient einige Hinweise, die bisher zum Teil wenig Beachtung gefunden haben.

In der Präambel ist deutlich gesagt, dass nach dem Wissen der alten Bürger 60 Schützen zur Verteidigung der Stadt und des Vaterlandes in Salzkotten existierten, und dass diese Zahl auch jetzt wieder festgelegt wird.
Von den 16 Artikeln befassen sich lediglich die beiden ersten mit der Ausrüstung und Organisation der Schützen, während die übrigen Artikel Regelungen für das Scheibenschießen, die Beteilugung an kirchlichen Veranstaltungen, bei Beerdigungen von Schützen und besonderen Persönlichkeiten sowie das Verhalten bei Zusammenkünften untereinander regeln, wobei auf ehrenhafte Kleidung sowie Zucht und Ordnung großer Wert gelegt wird.
Es ist offiziell von der Schützengesellschaft und Schützenbrüdern die Rede, ebenso vom Schützenkönig. Die 60 Schützen werden vom Rat und den „schefferen“ (Vermögensverwaltern, Geschäftsführern) gewählt und müssen dem Amt eines Ratsherren würdig sein, also einen guten Ruf haben. Falls der gewählte sich weigerte, in die Schützengesellschaft einzutreten, drohen ihm 5 Reichstaler Strafe.
Schließlich ist in Artikel 3 die Quelle für das Schützenkleinod zu finden, das im Jahre 1667 angefertigt und heute noch als Mittelstück der Schützenkette vom Schützenkönig getragen wird. Es soll nämlich beim Schießen auf die Scheibe auf Maitag jeder Schützenbruder ein halbes Kopfstück (Münze) einzahlen, wovon die Hälfte neben dem Hut als Ehrenzeichen dem König zufallen soll, „die andere halbscheid aber eines kleinoths den schützen zum besten angelegt vndt conserviert werden soll“. Diese letztgenannte Hälfte des „Beitrages“ wurde also ab 1653 reserviert, und offenbar reichte die so angesparte Summe im Jahre 1667, das silberne Kleinod anfertigen zu lassen, so dass von diesem Jahre ab der Schützenkönig mit einem Hut und einem Kleinod ausgezeichnet wurde. Dieses ovale Kleinod aus Silber ziert das Bildnis des hl. Johannes Baptist als Schützenpatron der Kirche mit dem Lamm Gottes Ihm zu Füßen und einem Kreuz in der linken Hand sowie das Kleeblatt aus dem Stadtwappen. Es enthält die Umschrift:

„Dero semptlichen Schütten Geselschaft patron dero Stadt von Saltzkotten Anno 1667“

kleinod

5. Schützenwesen im 17., 18. und 19. Jahrhundert

Ein Schützenfest, wie wir es im 19. und 20. Jahrhundert kennen, gab es früher in Salzkotten nicht. Jedenfalls lassen sich dafür keinerlei Hinweise finden. Die Privilegienurkunde von 1653 sieht in Artikel 3 vor, dass die Schützen auf Maitag nach der Scheibe schießen, und wer nach drei Schüssen den Zapfen in der Mitte der Scheibe am nächsten trifft, soll einen Hut dafür erhalten, der bei Prozessionen und Zusammenkünften öffentlich zu tragen ist. Er war Schützenkönig, kenntlich an dem neuen Hut und ab 1667 außerdem mit einem silbernen Kleinod ausgestattet, das an einem Band oder an einer kette auf der Brust getragen wurde.
Mit dem Scheibenschießen war ein Umtrunk verbunden, bei dem strenge Sitten herrschten. Wenn ein Schütze Bier verschüttete oder mehr trank „als er in seynem Leib vertragen könnte“, sich unhöflich aufführte, fluchte oder Schlägerei vom Zaun brach, hatte er mit harten Strafen zu rechnen.
Man hatte ein Fähnlein mit Marienbildnis, und zwei bis vier Trommler begleiteten die Schützen bei ihrem Ausmarsch vom Rathaus zum Schützenplatz. Von Streitigkeiten unter den Schützen hören wir wenig. Offensichtlich war auch das Fest reine Männersache, denn an keiner Stelle findet sich ein Hinweis darauf, dass Frauen oder überhaupt andere Bürger an den Zusammenkünften oder am Fest beteiligt waren, ebenso fehlt jegliche Erwähnung einer Schützenkönigin.
Am Ende des 18. Jahrhunderts soll man nach mündlicher Überlieferung einen Schützenball mit Tanz im Rathaussaal oder einem Bürgerhaus gekannt haben, wozu die Stadtmusikanten aufspielten.
Das letzte Fest der Schützen zu jener Zeit fand 1807 statt. Damals hatte Napoleon das Königreich Westfalen gegründet. Sein in Kassel als König residierender Bruder Jerome verbot die Schützengesellschaften, da er offenbar von ihnen ausgehende militärische Operationen befürchtete.

Die Neugründung im Jahr 1839

Nach dem Schützenfest im Jahre 1807 war die Schützengesellschaft bekanntlich durch Jerome Napoleon verboten worden. 32 Jahre waren seitdem ins land gezogen. Immer lauter wurde der Wunsch, die alte Tradition wieder aufzunehmen und das einzige Volksfest des Jahres wieder begehen zu dürfen, zumal Gemeinden in der Umgebung bereits damit begonnen hatten. Ehemalige Schützen, inzwischen ergraut, und jüngere Interessenten beriefen im Frühjahr 1839 einen aus sechs Personen bestehenden Ausschuß mit dem Auftrag, die notwendigen Statuten auszuarbeiten.
Mit Schreiben vom 25. Juli legte dieser Ausschuß dem „Wohllöblichen Magistrat“ der Stadt Salzkotten die erarbeiteten Statuten vor mit der Bitte, die Genehmigung der Regierung in Minden einzuholen. Schon zwei Tage später, am 27.7., leitet Bürgermeister Emil Prüssen die Statuten über den Herrn Landrat in Büren an die Regierung weiter. Nach notwendig gewordenen Korrekturen wird die nachgesuchte Genehmigung am 8. September erteilt.
Offenbar war man sich der Genehmigung schon vorher sicher, denn man ging rührig ans Werk. 180 Mitglieder meldeten sich, man wählte einen Vorstand und erkor D. Thielemann zum Major und Commandeur. Zwei Kompanien wurden gebildet, denen je ein Capitain vorstand, ihm zur Seite je ein Premier-Lieutnant und zwei Secunde-Lieutnants. Zum Offizier-Corps gehörten außerdem noch ein Rechnungsführer, ein Bataillonsarzt, ein Auditeur, der Stadtkommandant, der Platzkommandant sowie ein weiterer Offizier.
Das Fest selbst wurde vom 6. – 8. September gefeiert.
Die Statuten bestanden aus 27 § und zwei Nachträgen, nachzulesen im Schützenbuch von Hans Kohlenberg.

1839 - 1939 Ein Jahrhundert Schützengeschichte

Im Jahre 1839 wurde mit der Chronik der Bruderschaft begonnen, die bis heute, also gute 160 Jahre, zum Teil sehr sorgfältig geführt wurde. Der für damalige Verhältnisse sehr aufwendige Chronikband zeugt gleichzeitig von dem Stolz und dem Ernst, mit dem man die Neugründung betrieb.

Erste Seite des Chronikbandes

Wortlaut:

Zu allen Zeiten haben in fast allen Städten Westfalens Schützengesellschaften bestanden. So auch namentlich in der Stadt Salzkotten, wofür die von den ältesten Bürgern bis auf den heutigen Tag sorgfältig bewahrte „Schützenordnung und Articula der Stadt Salzkotten Anno 1653, 20. Aprilis“ als Beleg hier genannt werden mag.
Bis zu Anfang des 19ten Jahrhunderts hat das fest sich aufrecht erhalten; da verschwand es mit dem Eintritt der französischen Herrschaft.
...
1841
Nicht nur in Salzkotten, sondern auch anderswo war es üblich geworden, dass der beste Schuß beim Vogelschießen im Namen des Königs abgegeben worden sei in der Erwartung, der König werde eine Anerkennung aussprechen oder gar ein Präsent übersenden. Nach einer Rückfrage des Königs über das Innenministerium durch die Bezirksregierungen vom 25.9.1841 untersagt der König durch Kabinettsordre vom 13.11.1841 diese Meldungen, offensichtlich deshalb, weil diese „lieben Gewohnheiten“ überhand nahmen, vielleicht auch aus preußischem Sparsamkeitssinn.

1844
Des Königs Majestät war befragt worden, ob es den Schützengilden erlaubt sei, bei Leichenbegräbnissen verstorbener Mitglieder über dem Grabe zu schießen. – Der Innenminister richtetet daraufhin folgendes Rundschreiben an die Regierungsbezirke zwecks Weiterleitung an die bestehenden Schützengilden:
„S. Majestät haben sich hierauf mittelst Allerhöchster Ordre vom 13. v. Monats damit einverstanden erklärt, dass das Schießen über dem Grabe als eine ausschließlich militärische Ehrenbezeugung nach der allerhöchsten Cabinetts-Ordre vom 7. juny v.J. bei den Leichenbegängnissen der Mitglieder des Begrägnisvereins ehemaliger Krieger nur insofern zulässig, als dieselben einen Krieg mitgemacht hätten, den Schützengilden nicht zu gestatten ist.“

1857
Im Separations-Rezeß von Salzkotten wird von der zuständigen Behörde in Münster am 26.9.1857 das Gelände südlich der Paderborner Straße als „Bleich und Schützenplatz“ ausgewiesen, allerdings im Eigentum der Stadt.

1867
Die Degradierung eines Leutnants zum Feldwebel bewirkte dessen Ausschluß aus der Gesellschaft, weil er nicht bereit war die niedrigere Charge anzunehmen. Diese Maßnahme hatte weitere Austritte zur Folge, auch eine völlige Neuwahl des Vorstandes. Selbst ein Ersuchen des Bürgermeisters, den Ausschluß rückgängig zu machen, wies man unter Hinweis auf die Statuten zurück.

1869
Ein Protokoll vom 1. Juli kann beim heutigen Leser ein gewisses Schmunzeln nicht unterdrücken. Es lautet:
„Nachdem der A. und B. unter der Controlle der Trunkenbolde stehen, wurde beschlossen, so lange diese Personen unter dieser Controlle stehen, als Mitglieder der Schützengesellschaft ausgeschlossen sind“

1869
Erstmals in der Geschichte der Schützengesellschaft ist mit Josef und Mathilde Blumenkohl ein Königspaar israelitischen Glaubens. Dies führte zu Differenzen mit dem Pastor, der sich weigerte, dass ihm jährlich nach dem Schützenfest zur Aufbewahrung übergebene Schützenkleinod, die Schützenkette mit dem Bildnis des hl. Johannes als Schutzpatron der katholischen Kirche in Salzkotten herauszugeben. Die Differenzen weiteten sich dahin aus, dass im Jahre 1870 die geistliche Behörde die Teilnahme von ganzen Schützenbataillon am traditionellen Schützengottesdienst verbot und die Schützenkette – obwohl Eigentum der Schützengesellschaft – in kirchlicher Verwahrung blieb und erst 1910 vom damaligen Dechant Schunck wieder herausgegeben wurde.

1870
Man feierte das Schützenfest vom 15. bis 17. Juli. Am 15. hatte Frankreich dem deutschen Volk den Krieg erklärt, und am 17. brachte der Polizeidiener mehreren jungen Schützen den Gestellungsbefehl zum Festplatz, laut dessen sie schon am anderen tage abreisen mussten. Galgenhumor nennt der Chronist die danach herrschende Stimmung.

1879
In jenen Jahren war es üblich, Bekanntmachungen durch den Polizeidiener der Bevölkerung kundzutun. Mit einer Schelle zog er durch die Straße und teilte den Inhalt der Bekanntmachung der Bevölkerung lauthals mit. Hier ein Beleg für diese Art der Publikation mit folgendem Inhalt:
„Sonntag den 4ten Mai Nachmittag 41/2 Uhr findet auf dem hiesigen Schützenplatze die Wahl eines neuen Schützen-Ausschusses statt wozu sämtliche Herren Schützenmitglieder hiermit ergebenst eingeladen werden.“

1882
Hermann Vondey schießt nach 1871 und 1878 zum dritten Mal den Vogel ab, ein Rekord, der weder vorher noch nachher wieder erreicht wurde und nach der heutigen Satzung nicht mehr möglich wäre.

1886
Bau der ersten Schützenhalle

1889

c 05

1890
c 06

1893
Conrad Löer war bereits als König in die Halle getragen worden, als man noch einen Rest des Vogels an der Stange feststellte, den der Schütze Frehe abschoß, ohne die Schießfolge einzuhalten. Den Wirrwarr beendete der Vorstand, indem Löer zum König proklamiert wurde.

1896
Dr. Kaup und Gerichtssekretär Stapelmann werden beauftragt, eine neue zeitgemäße Satzung auszuarbeiten, die am 9.5.1897 angenommen wird und mit dem bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft treten soll. Die Gesellschaft wurde dann auch Anfang 1900 als erster eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Salzkotten eingetragen.

6. Schützenwesen im 20. Jahrhundert

1932
Erstmals nach Jahrzehnten ist in der Chronik von der Teilnahme an der Schützenmesse am Montag die Rede. Ab 1870 war zunächst eine eigene Schützenmesse nicht mehr gefeiert worden, weil man von kirchlicher Seite die Teilnahme eines ganzen Schützenbataillons untersagt, nachdem zuvor ein Königspaar israelitischen Glaubens Verwirrung gestiftet hatte. Wie lange dieses Verbot angedauert hat, lässt sich nicht mehr ermitteln.

1933
In einer Vorstandssitzung am 29. Mai wurde ein Antrag eingebracht, wonach durch Satzungsänderung Nichtariern der Beitritt zum Verein verwehrt werden sollte. Diesen Antrag behandelte man auf der außerordentlichen Generalversammlung, in der § 2 der Satzung einstimmig folgenden Wortlaut erhielt: „Mitglied der Gesellschaft kann jeder unbescholtene Bürger christlicher Konfession werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

1935
Bau der neuen Schützenhalle. Der Vorstand beschließt am 25.1.1935 einstimmig den Neubau einer Halle. Mit einer Erhöhung des Beitrages, durch Spenden und zinslose Darlehn (sogenannte Bausteine) der Mitglieder sowie Hand- und Spanndienste soll das Vorhaben durchgeführt werden.

("Baustein" zur Finanzierung der 2. Halle)

Foto Chronik 1

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1936
Am 7. März, dem Tag nach der Rheinlandbesetzung durch die Reichswehr, wird die Erzbruderschaft vom hl. Sebastianus wegen ihrer Ablehnung des Wehrschießens und ihrer katholischen Einstellung durch die geheime Staatspolizei aufgelöst und ihr Vermögen beschlagnahmt.

1937
Die Chronik berichtet von dem außergewöhnlichen Fall, dass die Munition beim Vogelschiesse ausging und Nachschub geholt werden musste. Erst mit dem 536. Schuß fiel durch Franz Klingenthal jun. Der Rest des Vogels. In der langjährigen Geschichte des Vereins waren im Jahre 1878 = 356 und im Jahre 1879 = 520 Schuß dafür benötigt worden. Der Rekord des Jahres 1937 wurde bisher nicht übertroffen.

1939
Viele beteiligte Schützenbrüder hatten bereits einen Stellungsbefehl zum Eintritt in die Deutsche Wehrmacht zugestellt bekommen. Man ahnte nicht, dass es das letzte Fest für 10 Jahre sein sollte.

1946-1948
Das Protokollbuch beginnt mit einer Vorstandssitzung vom 26.2.1946, in der sich der alte Vorstand für die Vermietung der Schützenhalle an die Westdeutsche Bereifungsgesellschaft m.b.H. in Büren ausspricht.

1949
Ein aktives Wiederaufleben der Schützen begann mit dem Jahre 1949. Bereits am 13.1. beschloß man, das Schützenfest wieder durchzuführen. Da das Schießen nach dem Schützenvogel mit Gewehren untersagt war, musste mit Armbrust geschossen und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Der Jahresbeitrag wurde auf 5 Mark festgesetzt.

1952
Am 21. Januar wird er Beschluß gefaßt, eine dritte Kompanie ins Leben zu rufen, die auch beim Schützenfest bereits marschiert. Zum Schützenfest durfte erstmals seit Beendigung des Krieges wieder mit Gewehren geschossen werden.

1953
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1955
wird am 18. Februar beschlossen, daß ein Schützenmitglied nur einmal Schützenkönig werden kann, um auch anderen Schützenbrüdern diese Gelegenheit zu geben, zumal stets genügend Aspiranten zur Verfügung stehen.
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1958
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1962
Die Mitgliederzahl beträgt 530. – In die Schützenhalle war eine Zwischendecke eingezogen worden, wodurch diese ein wesentlich ansprechenderes Bild bot.

1963
6. Kreisschützenfest in Salzkotten

1967
Gründung des „Vereins zur Förderung des Baues und der Unterhaltung des Altenwohnheimes“ sowie Bau des ersten Altenwohnheimes.

1968
Oberst Felix Klingenthal wird zum Kreisschützenoberst des Kreisschützenbundes Büren gewählt.

1970
Nach eingehenden Überlegungen und Beratungen wird ab Frühjahr 1970 die Schützenhalle an die Firma Nixdorf Computer AG in Paderborn vermietet in der Hoffnung, damit Arbeitsplätze und Gewerbeeinnahmen für die Stadt Salzkotten zu schaffen. Das Schützenfest musste aus vorgenannten Gründen von diesem Jahre ab in Zelten auf der Sälzerwiese gefeiert werden.

1971
Bau des zweiten Altenwohnheimes

1972
Am 22.4. erhält Schützenoberst Felix Klingenthal die höchste Auszeichnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, nämlich das Großkreuz des hl. Sebastianus-Ordens mit Schulterband“ von Hochmeister Graf Spee in Anwesenheit des Kardinal Lorenz Jaeger in Paderborn. Träger dieses Ordens können nur 7 lebende Schützenbrüder sein.

1974
17. Kreisschützenfest am 31. August und am 1. September in Salzkotten
Gegen Jahresende Beginn der Arbeiten zum Bau der neuen Stadthalle

1975
Nach Fertigstellung der Stadthalle zum Schützenfest wird die Schießsportabteilung durch Wahl eines Bataillon-Schießmeisters neu ins Leben gerufen.

1980
Nach einer Idee und den Plänen des Schützenbruders Ulrich von Sobbe bauten Schützenbrüder der 1. Kompanie eine Kanone, die nach Prüfung und Genehmigung von den zuständigen Behörden mit einem Gasgemisch abgefeuert werden konnte. Beim Schützenfest wurde sie auf einem Lafettenwagen im Umzug mitgeführt, und die Initiatoren ernteten starken Beifall.

1987
Neugründung der 4. Kompanie. Die Mitgliederzahl war auf 1411 angewachsen.

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