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Satzung

Satzung der St. Johannes Schützenbruderschaft 1563 e.V. Salzkotten

§ 1         SITZ UND NAME

Die durch Schützenordnung vom 20. April 1653 gegründete St. Johannes-Schützenbruderschaft Salzkotten ist eine freie Vereinigung der Bürger Salzkottens, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vertritt.

Sie hat ihren Sitz in Salzkotten, ist unter der Nr. 734 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und führt den Namen:

St. Johannes Schützenbruderschaft 1653 e.V. Salzkotten

§ 2         ZWECK UND AUFGABEN

Die Schützenbruderschaft erstrebt unter den Schützenbrüdern und Bürgern der Stadt die Pflege christlicher Lebensgrundsätze, christlicher Liebe und christlicher Sitte.

Sie fördert durch Liebe und Treue zur Heimat und zum Vaterland unter den Schützenbrüdern ein inniges Zusammenleben der Salzkottener Bürgerschaft.

Sie macht es zu ihrer Aufgabe, altes vaterländisches und westfälisches Brauchtum zu pflegen und zu erhalten.

§ 3         MITGLIEDSCHAFT

Mitglied können unbescholtene Bürger und deren Söhne werden. Weibliche und männliche Bewerber können in der Sportabteilung aufgenommen werden.

Mitglieder können auch juristische Personen werden, die ihren Sitz in Salzkotten oder Umgebung haben. Wer der Bruderschaft beitreten will, hat sich schriftlich beim Rechnungs- und Schriftführer zu melden unter der Angabe des Geburtsjahres und der genauen Anschrift.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Schützenbruderschaft ist Mitglied in folgenden Verbänden und Vereinen:

-              Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, Leverkusen

-              Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Diözesanverband Paderborn, Paderborn

-              Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Bezirksverband Büren, Büren

-              Sportschützen St. Johannes Salzkotten 1976, Salzkotten

-              Kreisschützenbund 1958 e.V. Büren, Büren

-              Europa-Schützenbund, Leverkusen

-              Verein zur Förderung des Baues und der Unterhaltung des Altenwohnheimes e.V., Salzkotten

-              Hallenbauverein Salzkotten e.V., Salzkotten

-              Verkehrsverein Salzkotten, Salzkotten

§ 4         BEITRAG

Es werden folgende Beiträge erhoben:

1.            Mitgliederbeiträge

2.            Freibierbeiträge

3.            Ordensbeiträge

4.            Vogelbeitrag

Die Höhe der einzelnen Beiträge wird vom Vorstand im Sinne des § 10a, b und c festgesetzt, ebenfalls die Höhe des Eintrittsgeldes zu Veranstaltungen der Schützenbruderschaft.

§ 5         VERANSTALTUNGEN

Beteiligung der Schützenbruderschaft an Veranstaltungen.

1.            Kirchliche Veranstaltungen

1.1.        Sie stellt ein Ehrengeleit bei der Fronleichnamsprozession.

1.2.        Sie beteiligt sich bei Empfängen hoher kirchlicher Würdenträger und bei sonstigen kirchlichen Veranstaltungen.

1.3.        Sie beteiligt sich am Festhochamt anläßlich des jährlichen Schützenfestes.

2.            Sonstige Veranstaltungen

2.1.        Die Schützenbruderschaft feiert einmal im Jahr ein einfaches gemütliches Volksfest, das Schützenfest.

2.2.        Sie beteiligt sich am Kreisschützenfest und am Herbstball des Kreisschützenbundes Büren.

2.3.        Sie beteiligt sich an Festen der Nachbarvereine aus Anlaß von Jubiläen.

2.4.        Sie beteiligt sich an den Festen und Veranstaltungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, soweit eine Teilnahme möglich ist (Bundesköniginnentag, Bundeskönigsschießen, Bezirksschießen, Bezirks-Verbandstag, Diözesan- und Bundesjungschützentag).

§ 6         SCHIEßSPORT

1.            Die Schützenbrüder pflegen zur Freude und Erholung den Schießsport, der in den Historischen Deutschen Schützenbruderschaften seit Jahrhunderten gepflegt wird.

2.            Das Vogelschießen gehört zum Schützenfest und ist vom Platzkommandanten gut vorzubereiten.

3.            Zum Vogelschießen können nur Schützenbrüder zugelassen werden, die mit ausmarschiert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Den ersten Schuß gibt der Schützenoberst im Namen des Landesherrn, den zweiten Schuß der König ab.

4.            Die Schützenbrüder schießen in der durch das Los bestimmten Reihenfolge.

5.            Der Schützenbruder, der die Krone abschießt, ist Kronprinz. Der Schützenbruder, der den Apfel abschießt, ist Apfelprinz. Der Schützenbruder, der das Zepter abschießt, ist Zepterprinz. Wer den letzten Rest des Vogels abschießt, ist Schützenkönig. Schützenbrüder, die schon einmal König waren, werden nicht mehr zum Schießen auf den Vogel zugelassen, wenn die Möglichkeit besteht, den letzten Rest des Vogels mit einem Schuß abzuschießen.

6.            Die Proklamation des Königs erfolgt im Anschluß an den Königsschuß.

7.            Er wird mit den Insignien der Königswürde ausgezeichnet und es wird ihm ein Hoch dargebracht.

8.            Der König wählt die Königin. Ihr wird die Wahl durch die zwei berittenen Adjutanten mitgeteilt.

9.            Sobald die Königin die Wahl angenommen hat, begleiten die Königsadjutanten und der Hauptmann der Kompanie den König zur Königin.

10.         König und Königin wählen ihren Hofstatt. Die Zahl der Hofdamen soll 12 nicht überschreiten.

11.         Der König ist für die Dauer seines Amtsjahres vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 7         KOSTEN AM KÖNIGSTISCH

Die Kosten am Königstisch trägt das Königspaar. Es bleibt dem Königspaar überlassen, die Mitglieder des Hofstaates an den Kosten zu beteiligen. Die Schützenkasse gibt eine Beihilfe, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

§ 8         SCHÜTZENKLEIDUNG UND AUSZEICHNUNGEN

Die Schützenkleidung zum Schützenfest ist folgende:

1.            Offiziere

-              Schützenmütze mit Eichenlaub, Frack, weiße Fliege, grünweiße Schärpe, Degen.

2.            Feldwebel

-              Schützenmütze mit Eichenlaub, schwarzer Anzug, weiße Fliege, grünweiße Armbinde, Degen.

3.            alle übrigen Schützen

-              Schützenmütze mit Eichenlaub, schwarzer Anzug, weiße Fliege, Holzgewehr.

Am Schützenfest-sonntag und –Montag, Fronleichnam und beim Empfang kirchlicher Würdenträger, statt schwarzer Hose eine weiße Hose.

Am Freitag tragen alle Feldwebel Schützenkleidung und führen das Bataillon. Alle übrigen Schützen tragen Schützenmützen mit Eichenlaub.

Die Schützen, die mit dem Schulterband zum SEK ausgezeichnet worden sind, tragen dieses Schulterband anstatt der grünweißen Schärpe.

4.            Auszeichnungen

-              Schützen, die sich besonders verdient gemacht haben, werden mit Orden des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ausgezeichnet.

-              Die Kompanien sind berechtigt, verdiente Schützenbrüder mit einer Kompaniemedaille auszuzeichnen.

-              Für die Verleihung gelten Verleihungsbestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

-              Alle Mitglieder, die 25 Jahre, 40 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre u.s.w. im Verein sind, erhalten ein Erinnerungsabzeichen für langjährige Mitgliedschaft.

§ 9         KOMPANIEN

Die Schützenbruderschaft ist in Kompanien eingeteilt. Die Kompaniebezirke ergeben sich aus der Ortskarte. Die Kompanie-Offiziere brauchen nicht in ihren Kompaniebezirken zu wohnen.

§ 10       VORSTAND

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)            dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:

1.            dem Brudermeister

2.            der Schützenoberst

3.            der Schützenmajor

4.            dem Rechnungsführer

5.            dem Schriftführer.

Die Schützenbruderschaft wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Brudermeister oder der Rechnungsführer. Im Verhinderungsfall vertritt der Rechnungsführer den Brudermeister und der Schützenmajor den Schützenoberst.

b)           dem erweiterten geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:

1.            dem Präses und seinem Stellvertreter (werden berufen)

2.            dem jeweiligen Schützenkönig

3.            dem jeweiligen Jungschützenkönig

4.            dem Hauptmann der I. Kompanie

5.            dem Hauptmann der II. Kompanie

6.            dem Hauptmann der III. Kompanie

7.            dem Hauptmann der IV. Kompanie

8.            dem Platzkommandanten

9.            dem Schießmeister

10.         dem Hallenwart

11.         dem Pressewart

12.         dem Jungschützenmeister

13.         dem Vorsitzenden des Vereins Sportschützen St. Johannes 1976 (berufen)

14.         dem Vorsitzenden des Hallenbauvereins Salzkotten e.V. (berufen)

15.         dem Vorsitzenden des Vereins zur Förderung des Baues und der Unterhaltung des Altenwohnheimes e.V. (berufen)

Dem geschäftsführenden Vorstand (a und b) bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

c)            den aktiven Stabs- und aktiven Offizieren, bestehend aus:

1.            den aktiven Offizieren

-              den Oberleutnanten der Kompanien

-              den Fähnrichen der Kompanien

-              den Fahnenoffizieren der Kompanien

-              den je 4 Leutnanten der Kompanien

-              den je 2 Feldwebeln der Kompanien.

2.            den aktiven Stabsoffizieren

-              dem Stadtkommandanten

-              dem Auditeur

-              den aktiven Stabsärzten, Zahnärzten, Veterinären und Apothekern

-              dem stellvertretenden Stadtkommandanten

-              dem stellvertretenden Rechnungsführer

-              dem stellvertretenden Schriftführer

-              dem stellvertretenden Hallenwart

-              dem stellvertretenden Platzkommandant

-              dem stellvertretenden Schießmeister

-              dem Pressewart

-              dem persönlichen Adjutanten des Brudermeisters

-              dem persönlichen Adjutanten des Schützenoberst

-              dem persönlichen Adjutanten des Schützenmajors

-              den 2 Königsadjutanten

-              den 2 Königinnenadjutanten.

Als beratende Mitglieder, die gemäß § 13 dieser Satzung nicht stimmberechtigt sind, gehören dem Vorstand des weiteren an:

d)           die Offiziere und Mitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft besondere Verdienste erworben haben, bzw. vom aktiven Dienst befreit sind.

e)            und je 20 beratende Mitglieder für jeden Kompaniebereich.

Die Einteilung der Offiziere gem. § 10 erfolgt jährlich in der letzten Sitzung vor dem Schützenfest.

Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Mitglieder schriftlich eingeladen. Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muß die Hälfte des Vorstandes anwesend sein. Der Vorstand ist solange beschlußfähig, bis die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht für einzelne Fälle ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist Beschlußunfähigkeit gegeben, so wird eine neue Sitzung mit gleichen Tagesordnungspunkten anberaumt, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder Beschlüsse gefaßt werden können. Der Schützenoberst ist berechtigt, in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand Schützen zu Offizieren bzw. Feldwebeln zu ernennen.

§ 11       MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1.            Jährlich findet am Mittwoch vor dem Schützenfest eine Mitgliederversammlung statt. Der geschäftsführende Vorstand gibt einen Überblick über die wichtigsten Ereignisse im abgelaufenen Jahr.

Erstmals 1993, sodann jedes dritte Jahr finden in einer Mitgliederversammlung im Monat Mai

a)            die Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes statt, wobei die Gewählten ihre Ämter am 01.07. des gleichen Jahres antreten.

b)           werden für jeden Kompaniebezirk 20 beratende Mitglieder auf Vorschlag der Kompanien gewählt. 50 % der beratenden Mitglieder sollen möglichst jünger als 35 Jahre sein.

In dieser alle 3 Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung berichtet der Brudermeister über die abgelaufenen 3 Jahre und gibt einen Überblick über die Vermögenslage der Schützenbruderschaft.

Spätestens bis zum 01.07., auf jeden Fall vor dem Schützenfest, treten die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10 Absatz a, b und c, sowie die gewählten beratenden Mitglieder gemäß § 10 e, zu einer Vorstandssitzung zusammen, um die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen.

Die Wahl zu den in § 10 Absatz c angegebenen Ämtern geschieht durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2.            Der Brudermeister hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird schriftlich eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher schriftlich beim Schriftführer einzureichen. Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied der Bruderschaft berechtigt.

Über den Verlauf jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere die gefaßten Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Brudermeister und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 12       AUSTRITT

Der Austritt aus der Bruderschaft bedarf der Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand. Der beabsichtige Austritt ist dem Schriftführer schriftlich anzuzeigen. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein Beschluß mit Stimmenmehrheit des gesamten Vorstandes erforderlich. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode.

§ 13       AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur erfolgen, wenn der Vorstand diese in zwei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen mit 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes beschließt und die Mitgliederversammlung gegen diese Auflösung keinen Einspruch erhebt.

§ 14       SATZUNGSÄNDERUNGEN

Diese Satzung kann durch Beschluß des gemäß § 10 anwesenden beschlußfähigen Vorstandes mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

Salzkotten, den 19. März 1993

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